Nummer: 10602242
Land: Germany
Quelle: TED
B 3 OU Elstorf mit Zubringer A 26
Der GB Lüneburg der NLStBV wurde mit der Planung der OU Elstorf im Zuge der B3 westlich Neu Wulmstorf bis südlich von Elstorf beauftragt.
Der nördliche Planungsabschnitt wurde als OU Ketzendorf als 2. Bauabschnitt der B3n vom GB Stade beplant. Hierzu wurde bereits eine UVS erstellt und ein Variantenvergleich durchgeführt. Im BVWP 2016 wurde die OU Elstorf (3. Bauabschnitt) vom bisherigen „weiteren“ in den „vordringlichen Bedarf“ höhergestuft. Um sinnvoll und rechtssicher planen zu können, wurden daraufhin die Bauabschnitte 2 und 3 zusammengefasst.
Die Durchführung einer UVS mit Variantenvergleich ist zur Linienfindung im Rahmen eines vsl. durchzuführenden ROV und zur Vorbereitung der Linienbestimmung erforderlich. Dazu wurden bereits Leistungen aus dem Leistungsbild UVS vergeben. Begleitend hierzu waren unter Berücksichtigung konfliktarmer Korridore richtlinienkonforme Linien in Lage und Höhe zu entwickeln und einem Variantenvergleich zu unterziehen (OP Verkehrsanlagen, Lph 1 und 2).
Elstorf B 3 OU Elstorf mit Zubringer A 26
— Objektplanung Verkehrsanlagen, Lph 1 und 2 gemäß § 47 HOAI i. V. m. Anlage 13, Ziffer 13.1.
Besondere/zusätzliche Leistungen:
— Mitwirken bei der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers,
— Begleitung des Raumordnungsverfahrens inkl. Teilnahme an Besprechungen sowie Einwendungsmanagement,
— Mitwirken bei der Aufstellung der Unterlagen für die Linienbestimmung.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y5PYX1J
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziffer 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.