Nummer: 17207196
Land: Germany
Quelle: TED
Betriebsdienstleistungen mit Schwerpunkt in den Themenfeldern des Clusters IT-Betrieb (IT Infrastruktur, IT Applikationsbetreuung und IT-Betriebsservices) Los 2: Anwendungsbetrieb
Los 2: Anwendungsbetrieb.
Um den Betrieb der vorhandenen IT-Infrastruktur und der darauf laufenden Anwendungen sicherzustellen und bei der Einführung von neuen Informationssystemen eine qualifizierte und zeitgerechte Umsetzung der technischen Anforderungen zu gewährleisten, benötigt die KfW externe Unterstützungsleistungen, welche in 2 Losen mit jeweils 6 Rahmenvertragspartner erbracht werden.
Die ausgeschriebenen Leistungen fallen im Segment der operativen Leistungserbringung (IT-Phase „Run“) an. Aktuell ist der Schwerpunkt „Run“ im IT-Cluster Betrieb organisatorisch gebündelt. Ergänzende Leistungserbringungen werden von diesem Rahmenvertrag dann abgedeckt, wenn der operative IT-Betrieb im Vordergrund der Leistungserbringung steht. Folgende Leistungsbündel werden im Los 2 (Anwendungsbetrieb) unterschieden:
— Leistungen Softwarebetreuung Standard
— Leistungen Softwarebetreuung Komplex
Details zu den einzelnen Leistungsbündeln sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Das geschätzte Auftragsvolumen über die Vertragslaufzeit von 4 Jahren beträgt ca. 58 000 Arbeitstage (jährlich ca. 14 500 Arbeitstage).
Die Rahmenvereinbarung wird mit einer Laufzeit von 4 Jahren ausgeschrieben. Die KfW ist jedoch berechtigt, Rahmenvereinbarungen 2. Stufe und/oder Einzelaufträge zu vergeben, deren Laufzeit die der Rahmenvereinbarung um bis zu 24 Monate überschreiten. Die Laufzeit der Verträge, die unter der Rahmenvereinbarung vergeben werden, wird so ausgestaltet, dass das arithmetische Mittel der überschießenden Laufzeiten all dieser Verträge nicht mehr als etwa zwölf (12) Monate beträgt. Die „überschießende Laufzeit“ ist die Zeitspanne zwischen dem Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung und dem Ende der Laufzeit eines unter der Rahmenvereinbarung vergebenen Vertrages.
1) Der Teilnahmeantrag kann ausschließlich über das Bieterportal, abrufbar auf https://ausschreibungen.kfw.de abgegeben werden. Nähere Einzelheiten und Vorgaben hierzu entnehmen Sie bitte den Bewerbungsbedingungen in den Vergabeunterlagen. Für die Angebotsabgabe müssen Sie sich als Bewerber registrieren und einloggen.
2) Die KfW überprüft die Eignung der Bewerber anhand von Eigenerklärungen zu den Eignungskriterien, die die Bewerber in die Eingabemasken des Bieterassistenten eintragen. Der Bewerber, die Bewerbergemeinschaft sowie jedes andere Unternehmen, dessen sich der Bewerber zum Nachweis der Eignung bedient, hat zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123, 124 GWB vorliegen ebenfalls eine Eigenerklärung hierüber abzugeben.
3) Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
— Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Vertragsleistungen in inhaltlicher Hinsicht nach Maßgabe des Vertrags, insbesondere der Leistungsbeschreibungen der KfW und auf der Grundlage seiner Angebote unter Berücksichtigung der Präzisierungen der Aufgabenstellung und Ziele durch die KfW in den jeweiligen Miniwettbewerben sowie der eventuellen Leistungsänderungen gemäß Ziffer 5 des Vertrages, im Übrigen jedoch selbständig und eigenverantwortlich,
— Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung von Leistungen unter diesem Vertrag die folgenden Rechtsnormen und Grundsätze einzuhalten:
(a) sämtliche geltenden Normen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere geltende Gesetze, einschlägige Rechtsprechungen, Erlasse, Verordnungen, Richtlinien und Fachnormen, einschließlich dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den einschlägigen berufsständischen Praktiken, Auflagen der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden und sonstige dem Auftragnehmer bekannt gegebenen Richtlinien der KfW, die in Bezug auf Erbringung, Beschaffenheit und Nutzung der vertraglichen Leistungen Vorgaben enthalten,
(b) soweit der Auftragnehmer bei der Durchführung der Einzelaufträge Leistungen in den Betriebsstätten der KfW zu erbringen hat, alle sicherheitsrelevanten Anweisungen und Hinweise der KfW. Diese umfassen für den Arbeitsschutz insbesondere die unter www.kfw.de/lieferanteninfo abrufbaren generellen Bestimmungen der Basisdokumente A „Arbeitsschutz im Auftragnehmermanagement für Handwerker und Servicekräfte“ bzw. B „Auftragnehmermanagement für Berater und Bürokräfte“. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das eigene Personal unmittelbar vor dem Einsatz bei der KfW entsprechend zu unterweisen, sowie von ihm eingesetzte Subunternehmen und Unterlieferanten über bestehende Sicherheitsinformationen jährlich, sowie unverzüglich nach Kenntnis von Änderungen, zu unterrichten.
(c) die international anerkannten Menschenrechte gemäß der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Konvention Nr. 005 des Europarats) sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948,
(d) die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation der Nationen (ILO) zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (ILO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182),
(e) die Übereinkommen der ILO zum Verbot der Zwangsarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105),
(f) die Übereinkommen der ILO zum Schutz der Vereinigungsfreiheit (ILO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98) und
(g) die Übereinkommen der ILO zur Gleichheit des Entgelts und zum Verbot der Diskriminierung (ILO-Übereinkommen Nr. 100 und Nr. 111).
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.