Nummer: 5716485
Land: Germany
Quelle: TED
Verwertung/Vermarktung von „kommunalem“ Altpapier
Landkreis Fürstenfeldbruck
Verwertung/Vermarktung von „kommunalem“ Altpapier aus den kleinen Wertstoffhöfen (Bringsystem) und aus den kommunalen Altpapierbehältern – Landkreis-Papiertonnen – (Holsystem) des Landkreises Fürstenfeldbruck sowie Abholung dieses Altpapiers durch den Auftragnehmer vom Betriebsgelände der ROHPROG GmbH, Detmoldstraße 29, 80935 München und der Fa. Fritsch Containerdienst, Daimlerstraße 14, 82291 Mammendorf.
Verwertung/Vermarktung von „kommunalem“ Altpapier aus den großen Wertstoffhöfen.
AWB-8700-7/5
Verwertung/Vermarktung von „kommunalem“ Altpapier aus den kleinen Wertstoffhöfen und der Landkreis-Papiertonne
Verwertung/Vermarktung von „kommunalem“ Altpapier aus den großen Wertstoffhöfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für den Nachprüfungsantrag ergeben sich aus § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB. Hiernach ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.