Nummer: 9231060
Land: Germany
Quelle: TED
81213771 – Rahmenvereinbarung für Übersetzungs-, Überprüfungs- und Überarbeitungsdienstleistungen
Rahmenvereinbarung für Übersetzungs-, Überprüfungs- und Überarbeitungsdienstleistungen
Übersetzungs-, Überprüfungs- und Überarbeitungsdienstleistungen mit Ausgangssprache Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch für Übersetzung/Überprüfung/Überarbeitung von Grundsatzdokumenten, Konzepten, Fachdokumenten und Fachpublikationen. Es handelt sich um Dokumente und Texte der internationalen Zusammenarbeit mit gehobenen Sprachniveau.
Zu übersetzen sind Texte aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (EZ). Die inhaltliche Bandbreite der zu übersetzenden Texte ist breitgefächert. Der Fokus liegt auf unternehmenspolitisch relevanten allgemeinen Dokumenten, wie z.B. Unternehmensbericht, Organisationsplan, Dokumenten zur Unternehmensstrategie, Pressemitteilungen, Funktionsbeschreibungen, aber auch Beschaffungs-, Finanz-, und Personalverträgen. Darüber hinaus erfolgen Übersetzungen zu zahlreichen Fachprogrammen der GIZ, z.B. Programmvorschläge und Publikationen zu den diversen Sektoren (beispielsweise Arbeit und Beschäftigungsförderung, Gute Regierungsführung, Ländliche Entwicklung und Landwirtschaft, Anpassung an den Klimawandel, Migration usw.), bei denen sektorale Fachkenntnisse gefordert sind.
81213771 – Rahmenvereinbarung Übersetzung-, Überprüfungs und Überarbeitungsdienstleistungen
Rahmenvereinbarung Übersetzungs-, Überprüfungs- und Überarbeitungsdienstleistungen
Der Gesamtwert wurde für eine Laufzeit von maximal 4 Jahren mit 8 000 000 EUR kalkuliert. Da der Vergabewert für die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Rahmenvereinbarung noch nicht bekannt ist, wurde in Abschnitt V hilfsweise für jeden Wirtschaftsteilnehmer der Gesamtwert eingesetzt.
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 unzulässig soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.