Nummer: 9969562
Land: Germany
Quelle: TED
Masterplan für den neuen Stadtteil „Oberbillwerder“ in Hamburg-Bergedorf
Das Plangebiet Oberbillwerder liegt im Bezirk Bergedorf, unmittelbar an der S-Bahn-Station Allermöhe. Es wird landwirtschaftlich genutzt und ist Teil des Kulturlandschaftsraums Billwerder. Angrenzend befinden sich drei Großwohnsiedlungen aus den 1960er, 1980er und 1990er Jahren des letzten Jahrhunderts, ohne nennenswerte Anteile an Arbeitsstätten.
Ziel der Masterplanung ist die Entwicklung eines attraktiven „Stadtteils im Grünen“, der sich durch lebendige Vielfalt an Nutzungen, Wohnungsbautypologien und Arbeitsstätten sowie einem starken Alleinstellungsmerkmal auszeichnet. Das ca. 120 ha große Areal ist mit ca. 6 000 – 8 000 Wohneinheiten und bis zu 7 500 Arbeitsplätzen angemessen auszunutzen, Flächen sind nach Möglichkeit mehrfach zu codieren. Der Stadtteil soll nachhaltig und zukunftsfähig sein, dazu gehören ein multimodales Mobilitätskonzept sowie eine klimafreundliche Energie- und Wärmeversorgung.
Hamburg-Bergedorf, Deutschland
Mit dem Wettbewerblichen Dialog gem. § 18 VgV zur Entwicklung eines Masterplans für Oberbillwerder sollte die beste Lösung für die anspruchsvolle Aufgabe, auf einer landwirtschaftlichen Fläche in einem städtebaulich differenzierten Kontext und mit einer interessierten Anwohnerschaft einen Masterplan zu erstellen, gefunden werden. Im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1997 sind ca. 120 ha als Bauflächen wie folgt dargestellt: ca. 87 ha Wohnen, ca. 27 ha Gewerbe, ca. 6 ha gemischte Bauflächen. In Anlehnung daran wurden Lösungsvorschläge für eine gestalterisch und stadträumlich überzeugende, robuste städtebaulich-freiraumplanerische Konfiguration erwartet.
Die Vergabe zur Erstellung des Masterplans erfolgte mit dem Wettbewerblichen Dialog gem. § 18 VgV.
Der Wettbewerbliche Dialog wurde gem. § 18 Abs. 6 VgV in zwei Dialogphasen durchgeführt. Anhand der Zuschlagskriterien hat die Auftraggeberin in der 1. Dialogphase die Zahl der zuerörternden Lösungen auf 4 teilnehmende Bieter für die 2. Dialogphase verringert.
Nach der öffentlichen Abschlusspräsentation im Mai 2018 wurde der Wettbewerbliche Dialog gem. § 18 Abs. 7 VgV geschlossen und die teilnehmenden Unternehmen der 2. Dialogphase gem. § 18 Abs. 8 VgV zur Abgabe eines Angebots, auf Grundlage des eigenen, zuvor eingereichten Lösungsvorschlags, aufgefordert. Im Juni 2018 nahm die Auftraggeberin anhand der Zuschlagskriterien eine finale Bewertung der Angebote vor.
Es wird auf § 160 GWB verwiesen:
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.